82 SchKG darstellt. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, zwischen den Parteien sei die Rückzahlung des Darlehens suspensiv bedingt von entsprechenden Zahlungen aus einem Gesellschaftsverkauf abhängig gemacht bzw. nach Scheitern dieses Verkaufs gestundet worden. Der Vorderrichter ist davon ausgegangen, dass sich die Fälligkeit ohne weiteres aus der Vereinbarung ergebe (vgl. dazu KB 5 Ziff. 4 f. zitiert oben in E. 1). Angesichts des klaren Wortlauts der Vereinbarung zweifelte er erheblich am Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedingung und schenkte den eingereichten Bestätigungsschreiben der zwei Stiftungsräte (BB 2 f.) keinen Kantonsgericht