2. Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen und der Richter erteilt diese, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Es ist vorliegend unbestritten, dass die von dem Beschwerdegegner eingereichte Vereinbarung vom 3. Februar 2016 einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstellt.