Im Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, eventualiter nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren (KG-act. 7). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 6. März 2017 Stellung und beantragte, Sicherheitsmassnahmen abzuweisen (KG-act. 12). Der Beschwerdegegner liess sich am 8. März 2017 ein weiteres Mal vernehmen (KG-act. 14), worauf der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzichtete (KG-act. 16).