richters aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen, eventualiter die Streitsache zur Abklärung und Feststellung der Tatsachen unter Anwendung des korrekten Beweismasses an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde wurde verfahrensleitend vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt (KG-act. 3). Der Beschwerdegegner verlangt mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2017, die Beschwerde abzuweisen, eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum nochmaligen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, eventualiter nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren (KG-act. 7).