{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-16_2017-03-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0de9be5501b967dd3151c06ef7ddc54f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-16_2017-03-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ed33a92d70ca29d5fb96a8e19b261e9bc087e9212244ed627c3fed7bc62db1bfda269723cb70372a2432fba437c306c2ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ed33a92d70ca29d5fb96a8e19b261e9bc087e9212244ed627c3fed7bc62db1bfda269723cb70372a2432fba437c306c2ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_16", "Checksum": "a2fc61c6a4d49173a54925bb40ee03f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.03.2017 BEK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung (EGV-SZ 2017 A 6.4) | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:37", "Checksum": "503063d38b2b34f674f191cf11bac0f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.03.2017 BEK 2017 16\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung (EGV-SZ 2017 A 6.4) | Rechtsöffnung provisorische\n\nc) Mithin ist es nicht willkürlich, dass der Vorderrichter die behauptete Suspensivbedingung und die angebliche Stundung nicht als glaubhaft gemacht\nerachtete. Er konnte in seinen Erwägungen zutreffend auf den in seiner Eindeutigkeit unbestrittenen Text der Vereinbarung vom 3. Februar 2016 abstellen. Die sich daraus unmissverständliche Fälligkeit der Rückzahlungsschuld\nist aufgrund der im summarischen Verfahren beschränkten Beweismöglichkeiten wahrscheinlicher als die Annahmen, die schriftliche Vereinbarung sei unter\nder mündlichen Bedingung abgeschlossen worden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Verkaufs einer seiner Gesellschaften eine entsprechende\nZahlung zugeht, oder die Rückzahlungspflicht sei nachträglich gestundet worden.\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers abzuweisen\n(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit vorliegendem Beschluss entfallen die vorläufig gewährte aufschiebende Wirkung sowie Erörterung zur von der Beschwerdegegnerin eventualiter beantragten Sicherheitsleistung ohne Weiteres;-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden dem\nBeschwerdeführer auferlegt und aus seinem Vorschuss gedeckt.\n\n3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das\nBeschwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00 zu entschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert beträgt Fr. 1‘029‘873.87.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie\nnach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und\ndie Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 21. März 2017 rfl\n"}