{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-16_2017-03-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0de9be5501b967dd3151c06ef7ddc54f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-16_2017-03-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ed33a92d70ca29d5fb96a8e19b261e9bc087e9212244ed627c3fed7bc62db1bfda269723cb70372a2432fba437c306c2ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ed33a92d70ca29d5fb96a8e19b261e9bc087e9212244ed627c3fed7bc62db1bfda269723cb70372a2432fba437c306c2ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_16", "Checksum": "a2fc61c6a4d49173a54925bb40ee03f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.03.2017 BEK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung (EGV-SZ 2017 A 6.4) | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:37", "Checksum": "503063d38b2b34f674f191cf11bac0f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.03.2017 BEK 2017 16\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung (EGV-SZ 2017 A 6.4) | Rechtsöffnung provisorische\n\n3. Vorliegend behauptet der Beschwerdeführer nur, die Vereinbarung der\nRückzahlungspflicht bis Ende Februar 2016, nicht aber die Schuldanerkennung selber bzw. der Rechtsöffnungstitel sei suspensiv bedingt gewesen. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter die ebenfalls von\nAmtes wegen als Voraussetzung der Betreibung zu prüfende Fälligkeit (vgl.\nMüller/Vock, ZZZ 2016, S. 131) von derjenigen des unbestrittenen Vorliegens\neiner Schuldanerkennung abgrenzte. Dass die Schuld zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig war, muss dennoch der Gläubiger beweisen (vgl. dazu Staehelin, BSK, 22010, Art. 82 SchKG N 78 f.; ders., a.a.O.,\nErgänzungsband, 2017, Art. 82 SchKG ad N 79; Stücheli, Die Rechtsöffnung,\n2000, S. 202), was dem Beschwerdegegner mit der eingereichten Vereinbarung vom 3. Februar 2016 auch gelang. Daraus ergibt sich eine klare, unbedingte Einigung der Parteien über den Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung bis\nspätestens Ende Februar 2016. Der Schuldner kann dagegen nach Art. 82\nAbs. 2 SchKG allerdings alle Einwendungen und Einreden erheben, welche\nzivilrechtlich von Bedeutung sind, namentlich auch die trotzdem fehlende Fälligkeit geltend machen. Es genügt die sofortige Glaubhaftmachung (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 83 f. bzw. N 87 ff. sowie Ergänzungsband ad N\n84 bzw. ad N 87 ff.; Stücheli, a.a.O., S. 348 f.; Vock, KUKO, 22014, Art. 82\nSchKG N 38 ff.; vgl. auch EGV-SZ 2011 A 6.1). Aus folgenden Gründen vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nichts daran zu ändern,\ndass der Vorderrichter seine Einwendungen nicht nur für unbewiesen, sondern ausdrücklich und im Ergebnis zutreffend auch nicht für glaubhaft hielt\n(vgl. angef. Verfügung E. 1.9 zweitletzter Satz).\n\na) Der Beschwerdegegner bestritt erstinstanzlich den Einwand des Beschwerdeführers, der kurzfristige Rückzahlungstermin sei Resultat einer\nmündlich vereinbarten aufschiebenden Bedingung. Er wies dabei auf das be-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nlegte (KB 3), jahrelange Ringen der kantonalen Stiftungsaufsicht mit dem\nWohlfahrtsfond um die Rückführung des dem Beschwerdeführer gewährten\nDarlehens hin (vgl. Replik Ziff. 13 ff.). Das konnte der Beschwerdeführer nicht\nsubstantiiert bestreiten (vgl. Duplik N 7). Vor diesem Hintergrund hätte der\naufgrund seiner Positionen als geschäftserfahren anzusehender Beschwerdeführer den eindeutig vereinbarten Rückzahlungstermin nicht vorbehaltlos unterzeichnet, wenn er diese Verpflichtung tatsächlich vom Verkauf einer seiner\nGesellschaften hätte abhängig machen können. Seine entsprechenden Einwendungen des mündlichen Zustandekommens einer Suspensivbedingung\nsind daher nicht glaubhaft, unabhängig davon, ob der Rechtsvertreter des\nWohlfahrtsfonds, wovon die Stiftungsaufsicht und deren Sachwalterin ausgingen, die Vereinbarung verfasste oder nicht. An dieser Einschätzung vermögen\nauch die vorformulierten, gleichlautenden Bestätigungen der beiden die Vereinbarung unterzeichneten Stiftungsräte nichts zu ändern (BB 2 f.); denn wenn\nsich die unterzeichneten Parteien über die Wirksamkeit einer solchen Übereinkunft einig gewesen wären, dann ist weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer plausibel dargetan, warum sie eine solche Bedingung – was\nsich aufgrund deren Bedeutung aufgedrängt hätte – nicht in die schriftliche\nVereinbarung aufgenommen haben. Im Widerspruch zur Behauptung der\nmündlichen Übereinkunft einer wirksamen Suspensivbedingung steht weiter\nder Umstand, dass die beiden Stiftungsräte bestätigen, mit der Stundung der\nRückzahlung einverstanden zu sein, nachdem die Zahlung für den Gesellschaftsverkauf nicht eingegangen sei (dazu unten lit. b). Solcher Einverständnisse bedurfte es indes nicht, wenn die vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung\nbis Ende Februar 2016 tatsächlich suspensiv vom Eingang von Zahlungen\naus einem Gesellschaftsverkauf abhängig gemacht worden wäre. Die Bestätigungen widerlegen einerseits also das Vorliegen einer allen Parteien klaren\nSuspensivbedingung und stützen andererseits vielmehr die Zweifel des Vorderrichters an ihrer Authentizität. In der Tat scheinen die Bestätigungen vorab\nder Prozesstaktik des Beschwerdeführers zu dienen und nur bedingt die\ntatsächlichen Wahrnehmungen der Stiftungsräte wiederzugeben. Gegen ihre\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nGlaubwürdigkeit sprechen auch ihre vorformulierten, gleichlautenden Texte,\nihre Zeitnähe zur Gesuchsantwort und der Umstand, dass einer der beiden\nStiftungsräte bei einer Gesellschaft des Beschwerdeführers angestellt war.\nDeshalb sind die vorderrichterlichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der\nBestätigungen nicht unberechtigt, ohne dass diese geradezu als untauglich\nbezeichnet werden müssten.\n\nb) Aber auch die behauptete mündliche Stundungsvereinbarung ist nicht\nglaubhaft gemacht, nachdem eine klare schriftliche Rückzahlungsverpflichtung\ndes Beschwerdeführers vorliegt. Die beiden Stiftungsräte schreiben zudem\n(BB 2 f.), davon ausgegangen zu sein, dass die neuen Rückzahlungsmodalitäten Verhandlungssache zwischen dem Beschwerdeführerin und der Sachwalterin sei. Dass ihr Einverständnis mit einer Stundung wirklich zu einer entsprechenden Absprache geführt hätte, lässt sich ihren Bestätigungen nicht\nentnehmen. Wie gesagt lässt sich aus der Einhelligkeit der Erklärungen nichts\nfür den Gehalt der Einwendungen des Beschwerdeführers ableiten (vgl. oben\nlit. a). Andere Anhaltspunkte für die Abmachung neuer Rückzahlungsmodalitäten mit der Sachverwalterin oder dem Wohlfahrtsfond werden nicht mehr\ngeltend gemacht (im Übrigen vgl. angef. Verfügung E.2.5).\n\n"}