{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-16_2017-03-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0de9be5501b967dd3151c06ef7ddc54f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-16_2017-03-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ed33a92d70ca29d5fb96a8e19b261e9bc087e9212244ed627c3fed7bc62db1bfda269723cb70372a2432fba437c306c2ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ed33a92d70ca29d5fb96a8e19b261e9bc087e9212244ed627c3fed7bc62db1bfda269723cb70372a2432fba437c306c2ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_16", "Checksum": "a2fc61c6a4d49173a54925bb40ee03f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.03.2017 BEK 2017 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung (EGV-SZ 2017 A 6.4) | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:37", "Checksum": "503063d38b2b34f674f191cf11bac0f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.03.2017 BEK 2017 16\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung (EGV-SZ 2017 A 6.4) | Rechtsöffnung provisorische\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 21. März 2017\nBEK 2017 16\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsgegner und Beschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt C.________\ngegen\n\nWohlfahrtsfonds der Firma B.________AG\nc/o B.________AG Gesuchsteller und Beschwerdegegner,\nvertreten durch D.________,\n\nbetreffend provisorische Rechtsöffnung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe\nvom 28. Dezember 2016, ZES 2016 402);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 ernannte die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich die D.________ als interimistische Sachwalterin\nmit besonderen Aufgaben für den Wohlfahrtsfonds der Firma E.________AG\n(KB 3), heute als Wohlfahrtsfonds der Firma B.________ AG firmierend (KB\n4). A.________anerkannte gegenüber dem Wohlfahrtsfonds der Firma\nE.________AG am 3. Februar 2016 schriftlich, mit Valuta 19. November 2010\nein Darlehen über Fr. 1‘000‘000.00 erhalten zu haben und diesen Betrag zu\nschulden (KB 5 Ziff. 1). Desweitern wurde vereinbart (KB 5 Ziff. 4 f.):\n4. A.________ ist verpflichtet, das Darlehen, vorbehaltlich Ziff. 5 hiernach, bis spätestens 29.02.2016 zurückzuzahlen, einschliesslich\nsämtlicher Zinsausstände.\n5. A.________ ist berechtigt, das Darlehen ganz oder teilweise zu beliebigen Zeitpunkten vorzeitig zinsbefreiend und entschädigungslos\nzurückzubezahlen.\n\nSeitens des Wohlfahrtfonds unterzeichneten die Vereinbarung die beiden Mitglieder des Stiftungsrates F.________ und G.________. A.________ anerkannte auch laut Protokoll der Besprechung vom 6. April 2016 mit dem Anwalt\ndes Wohlfahrtfonds und der Vertreterin der Sachwalterin seine Zahlungspflicht\ngemäss der Vereinbarung (KB 6 S. 2). Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Höfe in der Betreibung Nr. xxx vom 15. Mai 2016 wurde A.________\ngestützt auf die Vereinbarung sowie die Schuldanerkennung vom 6. April 2016\nauf den Betrag von Fr. 1‘097‘873.87 und Zins von 5 % seit 1. März 2016 betrieben. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag und der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erteilte dem ersuchenden Wohlfahrtsfonds mit Verfügung\nvom 28. Dezember 2016 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1‘029‘873.87\nzuzüglich 5 % Zins seit 2. Dezember 2016 sowie 5 % Zins auf\nFr. 1‘097‘873.87 von 1. März 2016 bis 25. Juli 2016 auf Fr. 1‘077‘873.73 vom\n26. Juli 2016 bis 2. Oktober 2016, 5 % Zins auf Fr. 1‘061‘873.87 vom 3. Oktober 2016 bis 6. November 2016 und 5 % Zins auf Fr. 1‘045‘873.87 vom 7. November 2016 bis 1. Dezember 2016. Dagegen erhob der Betriebene rechtzeitig Beschwerde ans Kantonsgericht. Er beantragt, die Verfügung des Einzel-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nrichters aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen, eventualiter die Streitsache zur Abklärung und Feststellung der Tatsachen unter Anwendung des korrekten Beweismasses an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nDer Beschwerde wurde verfahrensleitend vorläufig die aufschiebende Wirkung\nzuerkannt (KG-act. 3). Der Beschwerdegegner verlangt mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2017, die Beschwerde abzuweisen, eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum nochmaligen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren sei der Beschwerde\ndie aufschiebende Wirkung zu entziehen, eventualiter nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren (KG-act. 7). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 6.\nMärz 2017 Stellung und beantragte, Sicherheitsmassnahmen abzuweisen\n(KG-act. 12). Der Beschwerdegegner liess sich am 8. März 2017 ein weiteres\nMal vernehmen (KG-act. 14), worauf der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzichtete (KG-act. 16).\n\n2. Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen und der Richter erteilt diese, sofern der Betriebene nicht Einwendungen,\nwelche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82\nSchKG). Es ist vorliegend unbestritten, dass die von dem Beschwerdegegner\neingereichte Vereinbarung vom 3. Februar 2016 einen Rechtsöffnungstitel im\nSinne von Art. 82 SchKG darstellt. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, zwischen den Parteien sei die Rückzahlung des Darlehens suspensiv\nbedingt von entsprechenden Zahlungen aus einem Gesellschaftsverkauf abhängig gemacht bzw. nach Scheitern dieses Verkaufs gestundet worden. Der\nVorderrichter ist davon ausgegangen, dass sich die Fälligkeit ohne weiteres\naus der Vereinbarung ergebe (vgl. dazu KB 5 Ziff. 4 f. zitiert oben in E. 1). Angesichts des klaren Wortlauts der Vereinbarung zweifelte er erheblich am Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedingung und schenkte den\neingereichten Bestätigungsschreiben der zwei Stiftungsräte (BB 2 f.) keinen\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nGlauben, weil die entsprechenden Schreiben vorformuliert worden seien und\nzumindest einer der Stiftungsräte Arbeitnehmer des Beschwerdeführers sei.\n\n"}