Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 21. März 2017 BEK 2017 16 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ gegen Wohlfahrtsfonds der Firma B.________AG c/o B.________AG Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch D.________, betreffend provisorische Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. Dezember 2016, ZES 2016 402);- hat die Beschwerdekammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 ernannte die BVG- und Stiftungs- aufsicht des Kantons Zürich die D.________ als interimistische Sachwalterin mit besonderen Aufgaben für den Wohlfahrtsfonds der Firma E.________AG (KB 3), heute als Wohlfahrtsfonds der Firma B.________ AG firmierend (KB 4). A.________anerkannte gegenüber dem Wohlfahrtsfonds der Firma E.________AG am 3. Februar 2016 schriftlich, mit Valuta 19. November 2010 ein Darlehen über Fr. 1‘000‘000.00 erhalten zu haben und diesen Betrag zu schulden (KB 5 Ziff. 1). Desweitern wurde vereinbart (KB 5 Ziff. 4 f.): 4. A.________ ist verpflichtet, das Darlehen, vorbehaltlich Ziff. 5 hier- nach, bis spätestens 29.02.2016 zurückzuzahlen, einschliesslich sämtlicher Zinsausstände. 5. A.________ ist berechtigt, das Darlehen ganz oder teilweise zu belie- bigen Zeitpunkten vorzeitig zinsbefreiend und entschädigungslos zurückzubezahlen. Seitens des Wohlfahrtfonds unterzeichneten die Vereinbarung die beiden Mit- glieder des Stiftungsrates F.________ und G.________. A.________ aner- kannte auch laut Protokoll der Besprechung vom 6. April 2016 mit dem Anwalt des Wohlfahrtfonds und der Vertreterin der Sachwalterin seine Zahlungspflicht gemäss der Vereinbarung (KB 6 S. 2). Mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- amtes Höfe in der Betreibung Nr. xxx vom 15. Mai 2016 wurde A.________ gestützt auf die Vereinbarung sowie die Schuldanerkennung vom 6. April 2016 auf den Betrag von Fr. 1‘097‘873.87 und Zins von 5 % seit 1. März 2016 be- trieben. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag und der Einzelrichter am Be- zirksgericht Höfe erteilte dem ersuchenden Wohlfahrtsfonds mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1‘029‘873.87 zuzüglich 5 % Zins seit 2. Dezember 2016 sowie 5 % Zins auf Fr. 1‘097‘873.87 von 1. März 2016 bis 25. Juli 2016 auf Fr. 1‘077‘873.73 vom 26. Juli 2016 bis 2. Oktober 2016, 5 % Zins auf Fr. 1‘061‘873.87 vom 3. Okto- ber 2016 bis 6. November 2016 und 5 % Zins auf Fr. 1‘045‘873.87 vom 7. No- vember 2016 bis 1. Dezember 2016. Dagegen erhob der Betriebene rechtzei- tig Beschwerde ans Kantonsgericht. Er beantragt, die Verfügung des Einzel- Kantonsgericht Schwyz 3 richters aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen, eventuali- ter die Streitsache zur Abklärung und Feststellung der Tatsachen unter An- wendung des korrekten Beweismasses an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde wurde verfahrensleitend vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt (KG-act. 3). Der Beschwerdegegner verlangt mit Beschwerdeant- wort vom 3. Februar 2017, die Beschwerde abzuweisen, eventualiter die an- gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum nochmaligen Ent- scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, eventualiter nur gegen Sicherheits- leistung zu gewähren (KG-act. 7). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 6. März 2017 Stellung und beantragte, Sicherheitsmassnahmen abzuweisen (KG-act. 12). Der Beschwerdegegner liess sich am 8. März 2017 ein weiteres Mal vernehmen (KG-act. 14), worauf der Beschwerdeführer auf eine Stellung- nahme verzichtete (KG-act. 16). 2. Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuld- anerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlan- gen und der Richter erteilt diese, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Es ist vorliegend unbestritten, dass die von dem Beschwerdegegner eingereichte Vereinbarung vom 3. Februar 2016 einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstellt. Der Beschwerdeführer macht indes gel- tend, zwischen den Parteien sei die Rückzahlung des Darlehens suspensiv bedingt von entsprechenden Zahlungen aus einem Gesellschaftsverkauf ab- hängig gemacht bzw. nach Scheitern dieses Verkaufs gestundet worden. Der Vorderrichter ist davon ausgegangen, dass sich die Fälligkeit ohne weiteres aus der Vereinbarung ergebe (vgl. dazu KB 5 Ziff. 4 f. zitiert oben in E. 1). An- gesichts des klaren Wortlauts der Vereinbarung zweifelte er erheblich am Vor- liegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedingung und schenkte den eingereichten Bestätigungsschreiben der zwei Stiftungsräte (BB 2 f.) keinen Kantonsgericht Schwyz 4 Glauben, weil die entsprechenden Schreiben vorformuliert worden seien und zumindest einer der Stiftungsräte Arbeitnehmer des Beschwerdeführers sei. 3. Vorliegend behauptet der Beschwerdeführer nur, die Vereinbarung der Rückzahlungspflicht bis Ende Februar 2016, nicht aber die Schuldanerken- nung selber bzw. der Rechtsöffnungstitel sei suspensiv bedingt gewesen. Ent- sprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter die ebenfalls von Amtes wegen als Voraussetzung der Betreibung zu prüfende Fälligkeit (vgl. Müller/Vock, ZZZ 2016, S. 131) von derjenigen des unbestrittenen Vorliegens einer Schuldanerkennung abgrenzte. Dass die Schuld zum Zeitpunkt der Zu- stellung des Zahlungsbefehls fällig war, muss dennoch der Gläubiger bewei- sen (vgl. dazu Staehelin, BSK, 22010, Art. 82 SchKG N 78 f.; ders., a.a.O., Ergänzungsband, 2017, Art. 82 SchKG ad N 79; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 202), was dem Beschwerdegegner mit der eingereichten Vereinba- rung vom 3. Februar 2016 auch gelang. Daraus ergibt sich eine klare, unbe- dingte Einigung der Parteien über den Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung bis spätestens Ende Februar 2016. Der Schuldner kann dagegen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG allerdings alle Einwendungen und Einreden erheben, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind, namentlich auch die trotzdem fehlende Fäl- ligkeit geltend machen. Es genügt die sofortige Glaubhaftmachung (vgl. Stae- helin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 83 f. bzw. N 87 ff. sowie Ergänzungsband ad N 84 bzw. ad N 87 ff.; Stücheli, a.a.O., S. 348 f.; Vock, KUKO, 22014, Art. 82 SchKG N 38 ff.; vgl. auch EGV-SZ 2011 A 6.1). Aus folgenden Gründen ver- mögen die Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nichts daran zu ändern, dass der Vorderrichter seine Einwendungen nicht nur für unbewiesen, son- dern ausdrücklich und im Ergebnis zutreffend auch nicht für glaubhaft hielt (vgl. angef. Verfügung E. 1.9 zweitletzter Satz). a) Der Beschwerdegegner bestritt erstinstanzlich den Einwand des Be- schwerdeführers, der kurzfristige Rückzahlungstermin sei Resultat einer mündlich vereinbarten aufschiebenden Bedingung. Er wies dabei auf das be- Kantonsgericht Schwyz 5 legte (KB 3), jahrelange Ringen der kantonalen Stiftungsaufsicht mit dem Wohlfahrtsfond um die Rückführung des dem Beschwerdeführer gewährten Darlehens hin (vgl. Replik Ziff. 13 ff.). Das konnte der Beschwerdeführer nicht substantiiert bestreiten (vgl. Duplik N 7). Vor diesem Hintergrund hätte der aufgrund seiner Positionen als geschäftserfahren anzusehender Beschwerde- führer den eindeutig vereinbarten Rückzahlungstermin nicht vorbehaltlos un- terzeichnet, wenn er diese Verpflichtung tatsächlich vom Verkauf einer seiner Gesellschaften hätte abhängig machen können. Seine entsprechenden Ein- wendungen des mündlichen Zustandekommens einer Suspensivbedingung sind daher nicht glaubhaft, unabhängig davon, ob der Rechtsvertreter des Wohlfahrtsfonds, wovon die Stiftungsaufsicht und deren Sachwalterin ausgin- gen, die Vereinbarung verfasste oder nicht. An dieser Einschätzung vermögen auch die vorformulierten, gleichlautenden Bestätigungen der beiden die Ver- einbarung unterzeichneten Stiftungsräte nichts zu ändern (BB 2 f.); denn wenn sich die unterzeichneten Parteien über die Wirksamkeit einer solchen Übe- reinkunft einig gewesen wären, dann ist weder ersichtlich noch wird vom Be- schwerdeführer plausibel dargetan, warum sie eine solche Bedingung – was sich aufgrund deren Bedeutung aufgedrängt hätte – nicht in die schriftliche Vereinbarung aufgenommen haben. Im Widerspruch zur Behauptung der mündlichen Übereinkunft einer wirksamen Suspensivbedingung steht weiter der Umstand, dass die beiden Stiftungsräte bestätigen, mit der Stundung der Rückzahlung einverstanden zu sein, nachdem die Zahlung für den Gesell- schaftsverkauf nicht eingegangen sei (dazu unten lit. b). Solcher Einverständ- nisse bedurfte es indes nicht, wenn die vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung bis Ende Februar 2016 tatsächlich suspensiv vom Eingang von Zahlungen aus einem Gesellschaftsverkauf abhängig gemacht worden wäre. Die Bestäti- gungen widerlegen einerseits also das Vorliegen einer allen Parteien klaren Suspensivbedingung und stützen andererseits vielmehr die Zweifel des Vor- derrichters an ihrer Authentizität. In der Tat scheinen die Bestätigungen vorab der Prozesstaktik des Beschwerdeführers zu dienen und nur bedingt die tatsächlichen Wahrnehmungen der Stiftungsräte wiederzugeben. Gegen ihre Kantonsgericht Schwyz 6 Glaubwürdigkeit sprechen auch ihre vorformulierten, gleichlautenden Texte, ihre Zeitnähe zur Gesuchsantwort und der Umstand, dass einer der beiden Stiftungsräte bei einer Gesellschaft des Beschwerdeführers angestellt war. Deshalb sind die vorderrichterlichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Bestätigungen nicht unberechtigt, ohne dass diese geradezu als untauglich bezeichnet werden müssten. b) Aber auch die behauptete mündliche Stundungsvereinbarung ist nicht glaubhaft gemacht, nachdem eine klare schriftliche Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers vorliegt. Die beiden Stiftungsräte schreiben zudem (BB 2 f.), davon ausgegangen zu sein, dass die neuen Rückzahlungsmoda- litäten Verhandlungssache zwischen dem Beschwerdeführerin und der Sach- walterin sei. Dass ihr Einverständnis mit einer Stundung wirklich zu einer ent- sprechenden Absprache geführt hätte, lässt sich ihren Bestätigungen nicht entnehmen. Wie gesagt lässt sich aus der Einhelligkeit der Erklärungen nichts für den Gehalt der Einwendungen des Beschwerdeführers ableiten (vgl. oben lit. a). Andere Anhaltspunkte für die Abmachung neuer Rückzahlungsmoda- litäten mit der Sachverwalterin oder dem Wohlfahrtsfond werden nicht mehr geltend gemacht (im Übrigen vgl. angef. Verfügung E.2.5). c) Mithin ist es nicht willkürlich, dass der Vorderrichter die behauptete Sus- pensivbedingung und die angebliche Stundung nicht als glaubhaft gemacht erachtete. Er konnte in seinen Erwägungen zutreffend auf den in seiner Ein- deutigkeit unbestrittenen Text der Vereinbarung vom 3. Februar 2016 abstel- len. Die sich daraus unmissverständliche Fälligkeit der Rückzahlungsschuld ist aufgrund der im summarischen Verfahren beschränkten Beweismöglichkei- ten wahrscheinlicher als die Annahmen, die schriftliche Vereinbarung sei unter der mündlichen Bedingung abgeschlossen worden, dass dem Beschwerde- führer aufgrund des Verkaufs einer seiner Gesellschaften eine entsprechende Zahlung zugeht, oder die Rückzahlungspflicht sei nachträglich gestundet wor- den. Kantonsgericht Schwyz 7 4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers abzuweisen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit vorliegendem Beschluss entfallen die vorläufig ge- währte aufschiebende Wirkung sowie Erörterung zur von der Beschwerde- gegnerin eventualiter beantragten Sicherheitsleistung ohne Weiteres;- beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus seinem Vorschuss gedeckt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1‘029‘873.87. Kantonsgericht Schwyz 8 5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 21. März 2017 rfl