- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;- Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.