- dass der Beschuldigte am 2. November 2017 Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl erhoben hat (KG-act. 1) und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Vernehmlassung vom 8. November 2017 (KG-act. 3) geltend machte, die Beschwerdefrist sei verpasst; - dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 16. November 2017 (KGact. 5) den Rückzug der Beschwerde erklärt hat; - dass das Verfahren damit als gegenstandslos abzuschreiben ist; - dass die Verfahrenskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;