- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz in der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten mit Beschlagnahmebefehl vom 11. Oktober 2017 den Personenwagen Audi SZ xx, der von seiner Ehefrau B.________ gehalten wird, beschlagnahmte, nachdem er diesen Personenwagen am 16. Juli, 16. August und 9. Oktober 2017 gelenkt hatte, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden war und er bereits mit Strafbefehlen vom 24. April 2016, 17. März und 14. August 2017 jeweils unter anderem wegen Fahrens ohne Berechtigung rechtskräftig verurteilt worden war;