Nachdem der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschuldigten sich für die vorliegende Beschwerde auf eine rund sechsseitige Antwort belief (KG-act. 9) und die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten bot, ist der Beschuldigte mit pauschal Fr. 700.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (§§ 6 Abs. 1 i.V.m. §§ 2 Abs. 2 GebTRA);- Kantonsgericht Schwyz 9 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von seinem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen.