5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von Fr. 1‘200.00 zu tragen und den Beschuldigten für seinen Aufwand angemessen zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO).