Es gibt zudem keinen Anhaltspunkt, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich eine unmittelbare Lebensgefahr hervorrufen wollte. Aufgrund der sich widersprechenden Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten und der ausweichenden Aussage des Zeugen ist auch nicht davon auszugehen, dass sich der direkte Vorsatz des Beschuldigten und die unmittelbare Lebensgefahr durch weitere Untersuchungshandlungen nachweisen liessen. Die teilweise Einstellung des Verfahrens in Bezug auf Art. 129 StGB ist im Sinne des Gesagten mangels Erfüllung des Straftatbestandes begründet (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).