sage des Privatklägers, zumal der Beschuldigte jeglichen Würgevorgang oder Körperkontakt mit dem Beschwerdeführer bestreitet (vgl. U-act. 8.1.001, S. 4; 10.2.001, S. 3 f.). Der einvernommene Zeuge vermag sich nicht mehr an den Urinabgang oder an sonstige körperliche Reaktionen erinnern (U- act. 10.2.003, S. 7 f.). Der Urinabgang selber konnte auch im Rahmen der kriminaltechnischen Untersuchung nicht nachgewiesen werden (U- act. 8.1.001, S. 3). Es gibt zudem keinen Anhaltspunkt, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich eine unmittelbare Lebensgefahr hervorrufen wollte.