b) Aus der Unschuldsvermutung ergibt sich, dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (BGE 120 IA 37; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 6 zu Art. 10 StPO). Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB setzt, wie bereits ausgeführt, eine Lebensgefahr voraus. Gemäss Gutachten konnten keine objektiven Zeichen einer konkreten Lebensgefahr (Stauungsblutungen Gesichtsbereich) festgestellt werden. Die subjektiven Angaben zum unwillkürlichen Urinabgang konnten nicht bestätigt werden, liessen aber auf eine konkrete Lebensgefahr schliessen (U-act. 11.1.001).