Das Vorliegen eines Eventualvorsatzes genügt nicht (Maeder, a.a.O., N 47 zu Art. 129 StGB; BGE 133 IV 1, E. 5.1). Das blosse Wissen um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung genügt somit nicht. Der Täter muss wissen, dass er durch sein Verhalten die unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt und die Möglichkeit des Erfolgseintritts wollen (Maeder, a.a.O., N 45 ff. zu Art. 129 StGB; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl., Bern 2010, § 4 N 12; BGE 121 IV 67).