319 StPO). Der Beschwerdeführer verlangt eine Anklage nach Art. 129 StGB, da eine Gefährdung des Lebens vorliege, die aber durch die Teileinstellung nicht verfolgt werde. Nach Art. 129 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB verlangt demzufolge nach einer Tathandlung, die eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr verursacht. Eine blosse Gefahr für die Gesundheit genügt nicht.