a) Ein Verfahren kann nach Art. 319 Abs. 1 (teilweise) eingestellt werden, wenn zum Beispiel der Straftatbestand nicht erfüllt ist (lit. b), sprich das untersuchte Verhalten vermag den Tatbestand einer Strafnorm nicht zu erfüllen (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 19 zu Art. 319). Unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ ist eine Einstellung bei Ermessensfragen oder ungelösten Streitfragen der Lehre und Rechtsprechung mit Zurückhaltung zu verfügen (Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Basel 2014, N 9 zu Art. 319 StPO; Landshut/Bosshard, a.a.O., N 19 f. zu Art. 319 StPO).