Strafbefehls offen. Somit schadet die fehlende Beschwerdeerhebung gegen den ersten Strafbefehl vorliegend nicht. 4. Der Beschwerdeführer rügt eine Ermessensüberschreitung der Staatsanwaltschaft sowie Willkür und Rechtsverweigerung. Ausserdem sei die Sachverhaltsfeststellung unvollständig und unrichtig. Zudem werde der Grundsatz „in dubio pro duriore“ verletzt, in dem der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nicht verfolgt wird (KG-act. 1, Rz. 18).