333 StPO), wurde diese Möglichkeit gewährt. Denn die Rückübertragung ermöglichte der Staatsanwaltschaft sich mit dem Sachverhalt und der impliziten Einstellung erneut auseinanderzusetzen, d.h. nebst einer Anklageerhebung konnte sie auch die Verfahrenseinstellung oder den Erlass eines (neuen) Strafbefehls beschliessen (Griesser, a.a.O., N 26 zu Art. 326 StPO). Durch diese Zurückversetzung in den Zustand vor der Anklageerhebung, stand dem Beschwerdeführer die Ergreifung der Beschwerde im Rahmen des bestätigten Kantonsgericht Schwyz 6