Davon ist aber nicht auszugehen, da nicht einmal klar war, ob überhaupt eine implizite Teileinstellung des Verfahrens erfolgte. Der Beschwerdeführer muss daher in die Lage versetzt werden, Beschwerde gegen den Strafbefehl vom 10. August 2017 erheben zu können. Indem das Bezirksgericht March die Rückübertragung der Rechtshängigkeit verfügte, welche der Beschwerdeführerin wieder die ihr vor Anklageerhebung zustehenden Befugnisse zukommen liess (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 6 zu Art. 333 StPO), wurde diese Möglichkeit gewährt.