c) Es kann die Frage aufgeworfen werden, ob nicht bereits gegen den erstmaligen Strafbefehl Beschwerde gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO hätte erhoben werden müssen. Dieser enthielt aber in Missachtung von Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO in Bezug auf die Einstellung keine Rechtsmittelbelehrung. Aus einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung darf der betroffenen Partei nach Treu und Glauben grundsätzlich kein Nachteil entstehen, es sei denn, das zulässige Rechtsmittel ergäbe sich ohne weiteres aus dem Gesetz (BGE 138 IV 241, E. 2.7). Davon ist aber nicht auszugehen, da nicht einmal klar war, ob überhaupt eine implizite Teileinstellung des Verfahrens erfolgte.