Ebenso hat sie den vom Privatkläger geschilderten „Röhrenblick“ und das „Flimmern am Rande des Gesichtsfeldes“ (U-act. 10.1.002, Frage 28) in der Anklage nicht berücksichtigt. Damit hat sie einen Strafbefehl für einen Teil des Sachverhaltes erlassen und die Einstellung der Strafverfolgung für den Rest angeordnet. Von einer blossen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts kann nicht gesprochen werden, vielmehr hat die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, den Beschuldigten für einen Teil des Sachverhaltes, nämlich den Urinabgang, Kantonsgericht Schwyz 5