Sie hat festgestellt, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer während 20-30 Sekunden, nicht aber mehr als ein bis zwei Minuten, mit beiden Händen würgte, in deren Folge neben Hautrötungen beziehungsweise Blutergüssen am Hals eine Einblutung des Hautmuskels der rechten Seite auftraten. Die Staatsanwaltschaft hat weitere Auswirkungen wie den unwillkürlichen Urinabgang, der gemäss Gutachten auf ein konkrete Lebensgefahr schliessen lässt (U-act. 11.1.001, S. 3), als nicht festgestellt erachtet (KG-act. 1/4; vgl. dazu U-act. 8.1.001, S. 4). Ebenso hat sie den vom Privatkläger geschilderten „Röhrenblick“ und das „Flimmern am Rande des Gesichtsfeldes“ (U-act.