b) Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde gegen den von der Staatsanwaltschaft bestätigten Strafbefehl vom 10. August 2017 (KG-act. 1/4). Die Staatsanwaltschaft hielt unverändert am Strafbefehl fest (KG-act. 1/2), weshalb dieser als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO). Sie hat festgestellt, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer während 20-30 Sekunden, nicht aber mehr als ein bis zwei Minuten, mit beiden Händen würgte, in deren Folge neben Hautrötungen beziehungsweise Blutergüssen am Hals eine Einblutung des Hautmuskels der rechten Seite auftraten.