a) Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft zulässig. Bezeichnet die Strafprozessordnung einen Entscheid jedoch als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen gemäss Art. 380 StPO kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig. Ein solcher nicht anfechtbarer Entscheid stellt die Anklageerhebung nach Art. 324 Abs. 2 StPO dar (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 1 zu Art. 380 StPO). Nicht nur die Anklageerhebung selbst, sondern auch der Inhalt der Anklage ist nicht anfechtbar.