Es hielt jedoch ausdrücklich fest, dass die kantonale Staatsanwaltschaft nicht zur Änderung der Anklage verpflichtet sei und eine Teileinstellung des Verfahrens vorliegen könne (KG-act. 1/8, S. 2). Es erfolgte eine Rückübertragung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft, womit ihr wieder die vor Anklageerhebung zustehenden Befugnisse zukamen (KG-act. 1/8). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 (KG-act. 1/2) überwies die kantonale Staatsanwaltschaft den Strafbefehl vom 10. August 2017 (KG-act. 1/4) ohne Änderungen erneut an das Bezirksgericht March.