March (KG-act. 1/6). Mit Verfügung vom 22. September 2017 erwog das Bezirksgericht March, dass der Straftatbestand der Gefährdung des Lebens aufgrund des im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalts erfüllt sein könnte (KG-act. 1/8). Die Anklageschrift entspräche diesbezüglich jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen, weshalb der kantonalen Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben werde, die Anklage zu ändern. Es hielt jedoch ausdrücklich fest, dass die kantonale Staatsanwaltschaft nicht zur Änderung der Anklage verpflichtet sei und eine Teileinstellung des Verfahrens vorliegen könne (KG-act. 1/8, S. 2).