nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Mit Strafbefehl vom 10. August 2017 verurteilte die kantonale Staatsanwaltschaft D.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 370.00 und einer Busse von Fr. 8‘320.00 (KG-act. 1/4). Gegen den Strafbefehl erhob der Privatkläger A.________ Einsprache (KG-act. 1/5). Er führte aus, der Beschuldigte sei zusätzlich der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB anzuklagen. In der Folge überwies die Strafverfolgungsbehörde den Strafbefehl als Anklageschrift i.S.v. Art. 356 Abs. 1 StPO an das Bezirksgericht March (KG-act. 1/6).