{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-168_2018-03-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a8f537f7d4d5d956d9bf6463bc1b6919"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-168_2018-03-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_168_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20dbdacdc9bde5e931689763d058e4a9fcf0709cdd696084b82be71ee04df7d6396c6a2086c3ddbaf23197696d1c18179ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20dbdacdc9bde5e931689763d058e4a9fcf0709cdd696084b82be71ee04df7d6396c6a2086c3ddbaf23197696d1c18179ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_168", "Checksum": "336092a69f362a665c8051ccd56c68d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.03.2018 BEK 2017 168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Übriges Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:42", "Checksum": "0140a22ac191537beee3dc06733050ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.03.2018 BEK 2017 168\nRegeste:\nÜbriges Strafprozessrecht\n\nkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1, E. 5.1; 121 IV 67, E. 2b/aa; Maeder,\nin: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar zum Strafrecht II,\nArt. 111-392 StGB, 3. A., Basel 2013, N 47 zu Art. 129 StGB). Als Folge des\nWürgens besteht die Gefahr, dass ein Stau in der Blutzufuhr des Hirns entsteht. Für die Annahme einer unmittelbaren Lebensgefahr müssen handfeste\nBefunde für eine kritische Hirndurchblutungsstörung vorliegen. (STK 2011 26,\nE. 1.2.2; Maeder, a.a.O., N 16 zu Art. 129 StGB). Gemäss Lehre und Rechtsprechung wird in subjektiver Hinsicht ein direktvorsätzliches Verhalten verlangt. Das Vorliegen eines Eventualvorsatzes genügt nicht (Maeder, a.a.O.,\nN 47 zu Art. 129 StGB; BGE 133 IV 1, E. 5.1). Das blosse Wissen um die\nMöglichkeit der Tatbestandsverwirklichung genügt somit nicht. Der Täter muss\nwissen, dass er durch sein Verhalten die unmittelbare Lebensgefahr direkt\nherbeiführt und die Möglichkeit des Erfolgseintritts wollen (Maeder, a.a.O.,\nN 45 ff. zu Art. 129 StGB; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches\nStrafrecht, BT I, 7. Aufl., Bern 2010, § 4 N 12; BGE 121 IV 67).\n\nb) Aus der Unschuldsvermutung ergibt sich, dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (BGE 120 IA 37; Wohlers,\nin: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung, 2. A., 2014, N 6 zu Art. 10 StPO). Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB setzt, wie bereits ausgeführt, eine Lebensgefahr voraus. Gemäss Gutachten konnten keine objektiven Zeichen einer konkreten\nLebensgefahr (Stauungsblutungen Gesichtsbereich) festgestellt werden. Die\nsubjektiven Angaben zum unwillkürlichen Urinabgang konnten nicht bestätigt\nwerden, liessen aber auf eine konkrete Lebensgefahr schliessen\n(U-act. 11.1.001). Eine unmittelbare Lebensgefahr für den Beschwerdeführer\ngeht aus den Akten nicht hervor beziehungsweise stützt sich nur auf die Aus-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nsage des Privatklägers, zumal der Beschuldigte jeglichen Würgevorgang oder\nKörperkontakt mit dem Beschwerdeführer bestreitet (vgl. U-act. 8.1.001, S. 4;\n10.2.001, S. 3 f.). Der einvernommene Zeuge vermag sich nicht mehr an den\nUrinabgang oder an sonstige körperliche Reaktionen erinnern (U-\nact. 10.2.003, S. 7 f.). Der Urinabgang selber konnte auch im Rahmen der\nkriminaltechnischen Untersuchung nicht nachgewiesen werden (U-\nact. 8.1.001, S. 3). Es gibt zudem keinen Anhaltspunkt, dass der Beschuldigte\ndirektvorsätzlich eine unmittelbare Lebensgefahr hervorrufen wollte. Aufgrund\nder sich widersprechenden Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten und der ausweichenden Aussage des Zeugen ist auch nicht davon auszugehen, dass sich der direkte Vorsatz des Beschuldigten und die unmittelbare\nLebensgefahr durch weitere Untersuchungshandlungen nachweisen liessen.\nDie teilweise Einstellung des Verfahrens in Bezug auf Art. 129 StGB ist im\nSinne des Gesagten mangels Erfüllung des Straftatbestandes begründet\n(Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).\n\n5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von Fr. 1‘200.00 zu tragen und den Beschuldigten für seinen Aufwand angemessen zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1\nStPO und Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO).\n\nNachdem der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschuldigten sich für die\nvorliegende Beschwerde auf eine rund sechsseitige Antwort belief (KG-act. 9)\nund die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten bot, ist der Beschuldigte mit pauschal Fr. 700.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (§§ 6\nAbs. 1 i.V.m. §§ 2 Abs. 2 GebTRA);-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem\nBeschwerdeführer auferlegt und von seinem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen.\n\n3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschuldigten mit\nFr. 700.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nKantonsgericht Schwyz 10\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt\nE.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Vorinstanz\n(1/A) sowie mit definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter\nRückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDie a.o. Gerichtsschreiberin\n\nVersand 14. März 2018 kau\n"}