{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-168_2018-03-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a8f537f7d4d5d956d9bf6463bc1b6919"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-168_2018-03-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_168_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20dbdacdc9bde5e931689763d058e4a9fcf0709cdd696084b82be71ee04df7d6396c6a2086c3ddbaf23197696d1c18179ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20dbdacdc9bde5e931689763d058e4a9fcf0709cdd696084b82be71ee04df7d6396c6a2086c3ddbaf23197696d1c18179ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_168", "Checksum": "336092a69f362a665c8051ccd56c68d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.03.2018 BEK 2017 168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Übriges Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:42", "Checksum": "0140a22ac191537beee3dc06733050ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.03.2018 BEK 2017 168\nRegeste:\nÜbriges Strafprozessrecht\n\nb) Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde gegen den von der Staatsanwaltschaft bestätigten Strafbefehl vom 10. August 2017 (KG-act. 1/4). Die\nStaatsanwaltschaft hielt unverändert am Strafbefehl fest (KG-act. 1/2), weshalb dieser als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO). Sie hat festgestellt,\ndass der Beschuldigte den Beschwerdeführer während 20-30 Sekunden, nicht\naber mehr als ein bis zwei Minuten, mit beiden Händen würgte, in deren Folge\nneben Hautrötungen beziehungsweise Blutergüssen am Hals eine Einblutung\ndes Hautmuskels der rechten Seite auftraten. Die Staatsanwaltschaft hat weitere Auswirkungen wie den unwillkürlichen Urinabgang, der gemäss Gutachten auf ein konkrete Lebensgefahr schliessen lässt (U-act. 11.1.001, S. 3), als\nnicht festgestellt erachtet (KG-act. 1/4; vgl. dazu U-act. 8.1.001, S. 4). Ebenso\nhat sie den vom Privatkläger geschilderten „Röhrenblick“ und das „Flimmern\nam Rande des Gesichtsfeldes“ (U-act. 10.1.002, Frage 28) in der Anklage\nnicht berücksichtigt. Damit hat sie einen Strafbefehl für einen Teil des Sachverhaltes erlassen und die Einstellung der Strafverfolgung für den Rest angeordnet. Von einer blossen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts kann nicht\ngesprochen werden, vielmehr hat die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet,\nden Beschuldigten für einen Teil des Sachverhaltes, nämlich den Urinabgang,\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nden Röhrenblick und das Flimmern, zu verfolgen. Es handelt sich demzufolge\ngeradezu nicht um denselben Sachverhalt, sondern um eine Vernachlässigung eines Sachverhaltsteils. Es liegt somit eine implizite teilweise Einstellung\nvor, die mittels Beschwerde anfechtbar ist.\n\nc) Es kann die Frage aufgeworfen werden, ob nicht bereits gegen den erstmaligen Strafbefehl Beschwerde gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO hätte erhoben\nwerden müssen. Dieser enthielt aber in Missachtung von Art. 81 Abs. 1 lit. d\nStPO in Bezug auf die Einstellung keine Rechtsmittelbelehrung. Aus einer\nfehlenden Rechtsmittelbelehrung darf der betroffenen Partei nach Treu und\nGlauben grundsätzlich kein Nachteil entstehen, es sei denn, das zulässige\nRechtsmittel ergäbe sich ohne weiteres aus dem Gesetz (BGE 138 IV 241,\nE. 2.7). Davon ist aber nicht auszugehen, da nicht einmal klar war, ob überhaupt eine implizite Teileinstellung des Verfahrens erfolgte. Der Beschwerdeführer muss daher in die Lage versetzt werden, Beschwerde gegen den Strafbefehl vom 10. August 2017 erheben zu können. Indem das Bezirksgericht\nMarch die Rückübertragung der Rechtshängigkeit verfügte, welche der Beschwerdeführerin wieder die ihr vor Anklageerhebung zustehenden Befugnisse zukommen liess (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 6 zu Art. 333\nStPO), wurde diese Möglichkeit gewährt. Denn die Rückübertragung ermöglichte der Staatsanwaltschaft sich mit dem Sachverhalt und der impliziten Einstellung erneut auseinanderzusetzen, d.h. nebst einer Anklageerhebung konnte sie auch die Verfahrenseinstellung oder den Erlass eines (neuen) Strafbefehls beschliessen (Griesser, a.a.O., N 26 zu Art. 326 StPO). Durch diese\nZurückversetzung in den Zustand vor der Anklageerhebung, stand dem Beschwerdeführer die Ergreifung der Beschwerde im Rahmen des bestätigten\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nStrafbefehls offen. Somit schadet die fehlende Beschwerdeerhebung gegen\nden ersten Strafbefehl vorliegend nicht.\n\n4. Der Beschwerdeführer rügt eine Ermessensüberschreitung der Staatsanwaltschaft sowie Willkür und Rechtsverweigerung. Ausserdem sei die\nSachverhaltsfeststellung unvollständig und unrichtig. Zudem werde der\nGrundsatz „in dubio pro duriore“ verletzt, in dem der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nicht verfolgt wird (KG-act. 1, Rz. 18).\n\na) Ein Verfahren kann nach Art. 319 Abs. 1 (teilweise) eingestellt werden,\nwenn zum Beispiel der Straftatbestand nicht erfüllt ist (lit. b), sprich das untersuchte Verhalten vermag den Tatbestand einer Strafnorm nicht zu erfüllen\n(Landshut/Bosshard, a.a.O., N 19 zu Art. 319). Unter Berücksichtigung des\nGrundsatzes „in dubio pro duriore“ ist eine Einstellung bei Ermessensfragen\noder ungelösten Streitfragen der Lehre und Rechtsprechung mit Zurückhaltung zu verfügen (Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler\nKommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Basel 2014, N 9\nzu Art. 319 StPO; Landshut/Bosshard, a.a.O., N 19 f. zu Art. 319 StPO). Der\nBeschwerdeführer verlangt eine Anklage nach Art. 129 StGB, da eine Gefährdung des Lebens vorliege, die aber durch die Teileinstellung nicht verfolgt\nwerde. Nach Art. 129 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nGeldstrafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare\nLebensgefahr bringt. Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB verlangt\ndemzufolge nach einer Tathandlung, die eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr verursacht. Eine blosse Gefahr für die Gesundheit genügt nicht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglich-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n"}