5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 15. Februar 2018 kau