ZPO gegeben noch führen die Beschwerdegegner aus, inwiefern eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO begründet ist noch beziffern sie den Ersatz notwendiger Auslagen nach Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO;- Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.