3. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx erteilt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Obschon die Beschwerdegegner um Zusprechung einer Entschädigung ersuchen, ist diesem Antrag nicht stattzugeben. Weder ist vorliegend der Fall einer berufsmässigen Vertretung nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO gegeben noch führen die Beschwerdegegner aus, inwiefern eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit.