Zur Begründung führten die Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, dass das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument der fehlenden Steuerhoheit des Kantons und der Stadt Zürich im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung sei, da dieses bereits im Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Zürich vom 24. Januar 2017 eingehend begründet abgewiesen worden sei. Dieser Entscheid sei, wie auch die Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich, in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar (vgl. zum Ganzen act. 9).