Nach Rücksprache mit der kantonalen Steuerverwaltung hätten ausserkanton[al]e Steuerbehörden keine Befugnisse im Kanton Schwyz Steuern zu erheben. Somit seien weder der Kanton noch die Stadt Zürich legitimiert Einschätzungen vorzunehmen. Der Entscheid des kantonalen Steueramtes Zürich sei deshalb nichtig (vgl. zum Ganzen act. 1). h) Die Vorinstanz verzichtete am 30. Oktober 2017 auf Gegenbemerkungen (act. 6). Die Beschwerdegegner reichten am 2. November 2017 eine Beschwerdeantwort mit den folgenden Anträgen ein: