g) Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2017 (Poststempel: 25. Oktober 2017) eine als Einsprache bezeichnete Eingabe beim Kantonsgericht Schwyz ein. Sie beantragte die Kassation der Verfügung resp. die Rückweisung an das Bezirksgericht Höfe. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Rechtsbegehren damit, dass die Firma seit anfangs Mai 2013 in Wollerau ansässig sei. Für die Jahre 2013−2016 habe sie die Steuererklärungen ordnungsgemäss an das Kantonale Steueramt Schwyz gesandt. Nach Rücksprache mit der kantonalen Steuerverwaltung hätten ausserkanton[al]e Steuerbehörden keine Befugnisse im Kanton Schwyz Steuern zu erheben.