Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchstellern unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 300.00 zu bezahlen. 3. Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchsteller mit Fr. 100.00 zu entschädigen. 4. [Rechtsmittel]. 5. [Zufertigung]. Kantonsgericht Schwyz 4