e) Mit Schreiben vom 22. August 2017 (Poststempel: 23. August 2017) nahm die Beschwerdeführerin zu diesem Schreiben Stellung und machte in der Hauptsache geltend, dass missbräuchliche Einspracheentscheide nie in Rechtskraft erwachsen könnten. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz habe nie eine Mitteilung gemacht, wonach sie im Kanton nicht steuerpflichtig sei[en]. Im Kanton Schwyz habe sie für die Jahre 2014−2017 ordentlich[e] Steuern bezahlt und die Steuererklärungen 2014−2016 ordentlich eingereicht. Die Beschwerdeführerin hielt sinngemäss an ihren Anträgen fest (vgl. zum Ganzen Vi-act. A.IV). f) Die Vorinstanz verfügte am 12. Oktober 2017 was folgt: