d) Die Beschwerdegegner reichten hierauf am 10. August 2017 ihre Replik mit unveränderten Anträgen ein. Zur Begründung führten sie u.a. aus, dass entgegen der Darstellung im Rechtsöffnungsgesuch die Beschwerdeführerin gegen den Einschätzungsentscheid vom 28. Oktober 2016 Einsprache erhoben habe, welche allerdings mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 (Zustellung: 25. Januar 2015) abgewiesen worden sei. Gegen diesen Entscheid habe die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei (vgl. zum Ganzen Vi-act. A.III, S. 2).