c) Am 11. Juli 2017 (Poststempel: 12. Juli 2017) gab die Beschwerdeführerin ihre schriftliche Gesuchsantwort ein, worin sie im Wesentlichen geltend machte, dass die Forderung auf einer missbräuchlichen Einschätzung für das Jahr 2014 beruhe und dem Doppelbesteuerungsgebot betreffend die Kantone Kantonsgericht Schwyz 3 Zürich und Schwyz widerspreche. Die Rechtskraftbescheinigung sei somit auch missbräuchlich, da sie auf Unrecht basiere. Die Beschwerdeführerin beantragte die Ablehnung der Rechtsöffnung (vgl. zum Ganzen Vi-act. A.II).