b) Die Beschwerdegegner stellten mit Eingabe vom 30. Juni 2017 das Begehren um Erteilen der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung aus den Staats- und Gemeindesteuern 2014 von Fr. 10‘248.20 zuzüglich 4.5 % Zins ab dem 23. Mai 2017, den Zins auf die Steuernachforderung von Fr. 250.40, den bisherigen Verzugszinsen bis 22. Mai 2017 in der Höhe von Fr. 139.65 und die Betreibungskosten gemäss Zahlungsbefehl, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (Vi-act. A.I, S. 1).