1. a) Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx wurde die Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegner auf Zahlung von Fr. 10‘248.20 nebst Zins zu 4.5 % seit dem 23. Mai 2017 sowie Zins auf die Steuernachforderung in der Höhe von Fr. 205.40 gemäss der Schlussrechnung der Stadt Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 vom 3. Januar 2017, Verzugszins bis 22. Mai 2017 in der Höhe von Fr. 139.65 und die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 95.30 betrieben, wogegen die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2017 Rechtsvorschlag erhob (Vi-act. B.KB 1).