{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-167_2018-02-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1b54823cd1de91c710389647060eba73"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-167_2018-02-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_167_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2dda5f99323bfd2e49f7c979d9dd5d93309fea38c652892ebd8971ae85b875344065f876c772342e58e451c26501c6de6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2dda5f99323bfd2e49f7c979d9dd5d93309fea38c652892ebd8971ae85b875344065f876c772342e58e451c26501c6de6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_167", "Checksum": "805af5e094ba55ca9b3e120cb564e9d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 12.02.2018 BEK 2017 167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:28", "Checksum": "cae88802744c7962699a3578cd77735d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 12.02.2018 BEK 2017 167\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\ng) Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 24. Oktober\n2017 (Poststempel: 25. Oktober 2017) eine als Einsprache bezeichnete Eingabe beim Kantonsgericht Schwyz ein. Sie beantragte die Kassation der Verfügung resp. die Rückweisung an das Bezirksgericht Höfe. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Rechtsbegehren damit, dass die Firma seit anfangs\nMai 2013 in Wollerau ansässig sei. Für die Jahre 2013−2016 habe sie die\nSteuererklärungen ordnungsgemäss an das Kantonale Steueramt Schwyz\ngesandt. Nach Rücksprache mit der kantonalen Steuerverwaltung hätten ausserkanton[al]e Steuerbehörden keine Befugnisse im Kanton Schwyz Steuern\nzu erheben. Somit seien weder der Kanton noch die Stadt Zürich legitimiert\nEinschätzungen vorzunehmen. Der Entscheid des kantonalen Steueramtes\nZürich sei deshalb nichtig (vgl. zum Ganzen act. 1).\n\nh) Die Vorinstanz verzichtete am 30. Oktober 2017 auf Gegenbemerkungen (act. 6). Die Beschwerdegegner reichten am 2. November 2017 eine Beschwerdeantwort mit den folgenden Anträgen ein:\n\n1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.\n\nZur Begründung führten die Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, dass\ndas von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument der fehlenden Steuerhoheit des Kantons und der Stadt Zürich im vorliegenden Verfahren nicht\nvon Bedeutung sei, da dieses bereits im Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Zürich vom 24. Januar 2017 eingehend begründet abgewiesen worden sei. Dieser Entscheid sei, wie auch die Schlussrechnung des\nSteueramtes der Stadt Zürich, in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar\n(vgl. zum Ganzen act. 9).\n\n2. Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Sie hat insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung ist darzulegen,\nworauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie\nbeschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nund an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (vgl. zum Ganzen\nFreiburghaus Dieter/Ahfeldt Susanne, in: Sutter-Somm Thomas/Hasenböhler\nFranz/Leuenberger Christoph [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 f. zu Art. 321 ZPO). Es besteht\nmithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht und es obliegt somit der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen Staehelin\nAdrian/Staehelin Daniel/Grolimund Pascal, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich\n2013, N 42 zu § 26). Dabei dürfen bei Laieneingaben etwas weniger strenge\nAnforderungen verlangt werden, sofern aus der Begründung zumindest eindeutig ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer beanstandet (Sterchi Martin H., Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,\nSchweizerische Zivilprozessordnung, Art. 150−352 ZPO, Art. 400−406 ZPO,\nBern 2012, N 18 zu Art. 321 ZPO; siehe Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu\nArt. 321 ZPO). Eine inhaltliche Nachbesserung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., N 42\nzu Art. 321 StPO; Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO).\n\nVorliegend beruht die Betreibungsforderung auf dem Einspracheentscheid des\nSteueramtes des Kantons Zürich betreffend die Staats- und Gemeindesteuern\n2014 vom 24. Januar 2017, mit welchem dieses für die Steuerperiode vom\n1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 den steuerbaren Reingewinn\n(Fr. 50‘000 mit einem Steuersatz von 8%) und das steuerbare Eigenkapital\n(Fr. 100‘000 mit einem Steuersatz von 0.75‰) in Bestätigung des Einschätzungsentscheid vom 27. Oktober 2016 festsetzte (Vi-act. B.KB 2 und\nB.KB 5 f.). Die Schlussrechnung der Stadt Zürich über die Staats- und Gemeindesteuern 2014 weist dieselben Berechnungsgrundlagen aus und ist\nebenso − mangels Einsprache der Beschwerdeführerin − in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar (Vi-act. B.KB 4; Vi-act. A.I, S. 2). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht nach den gesetzlichen Anforderungen auf, inwiefern die\nVorinstanz Recht unrichtig anwendet oder den Sachverhalt unrichtig feststellt\n(Art. 320 ZPO). Sie beruft sich vorliegend weder auf eine Tilgung noch eine\nStundung der nicht verjährten Forderung und belegt eine solche auch nicht.\nVielmehr wendet die Beschwerdeführerin sich vornehmlich gegen die angeb-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nlich fehlende Zuständigkeit des Kantons Zürich (und der Stadt Zürich) zur\nVornahme von Steuereinschätzungen und Ausstellung von Rechtskraftbescheinigungen. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO ist das Vorbringen einer solchen\nneuen Tatsachenbehauptung im Beschwerdeverfahren ausdrücklich ausgeschlossen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Steuerveranlagungsverfahren können im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht\nmehr geprüft werden. In diesem Sinne sind die Beschwerdevorbringen weder\nhinreichend substantiiert noch belegt und ohne Zusammenhang mit dem\nRechtsöffnungsverfahren.\n\n"}