{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-167_2018-02-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1b54823cd1de91c710389647060eba73"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-167_2018-02-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_167_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2dda5f99323bfd2e49f7c979d9dd5d93309fea38c652892ebd8971ae85b875344065f876c772342e58e451c26501c6de6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2dda5f99323bfd2e49f7c979d9dd5d93309fea38c652892ebd8971ae85b875344065f876c772342e58e451c26501c6de6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_167", "Checksum": "805af5e094ba55ca9b3e120cb564e9d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 12.02.2018 BEK 2017 167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:28", "Checksum": "cae88802744c7962699a3578cd77735d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 12.02.2018 BEK 2017 167\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 12. Februar 2018\nBEK 2017 167\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\na.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sonja Mango-Meier.\n\nIn Sachen A.________ AG,\nGesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nKanton und Stadt Zürich,\nGesuchsteller und Beschwerdegegner,\nvertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, Postfach, Werdstrasse 75,\n8010 Zürich,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung (Betreibung Nr. xx)\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe\nvom 12. Oktober 2017, ZES 2017 371);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx wurde die Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegner auf Zahlung von Fr. 10‘248.20 nebst\nZins zu 4.5 % seit dem 23. Mai 2017 sowie Zins auf die Steuernachforderung\nin der Höhe von Fr. 205.40 gemäss der Schlussrechnung der Stadt Zürich für\ndie Staats- und Gemeindesteuern 2014 vom 3. Januar 2017, Verzugszins bis\n22. Mai 2017 in der Höhe von Fr. 139.65 und die Kosten für die Ausstellung\ndes Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 95.30 betrieben, wogegen die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2017 Rechtsvorschlag erhob (Vi-act. B.KB 1).\n\nb) Die Beschwerdegegner stellten mit Eingabe vom 30. Juni 2017 das Begehren um Erteilen der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung aus den\nStaats- und Gemeindesteuern 2014 von Fr. 10‘248.20 zuzüglich 4.5 % Zins ab\ndem 23. Mai 2017, den Zins auf die Steuernachforderung von Fr. 250.40, den\nbisherigen Verzugszinsen bis 22. Mai 2017 in der Höhe von Fr. 139.65 und\ndie Betreibungskosten gemäss Zahlungsbefehl, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (Vi-act. A.I, S. 1). Als\nRechtsöffnungstitel reichten die Beschwerdegegner Duplikate der Schlussrechnung der Stadt Zürich über die Staats- und Gemeindesteuern 2014 samt\nZinsabrechnung vom 3. Januar 2017 (Vi-act. B.KB 4) und des Einspracheentscheids des Steueramtes des Kantons Zürich für die Steuerperiode vom\n1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 vom 24. Januar 2017 (Vi-act. B.KB 2\nbzw. B.KB 5) samt Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom\n28. Juni 2017 (Vi-act. B.KB 3) ein. Die Beschwerdegegner verwiesen darauf,\ndass gegen die Einschätzung, welche der Schlussrechnung zugrunde liegt,\nkeine Einsprache erhoben worden und damit diese rechtskräftig sei. Im Weiteren bescheinigten die Beschwerdegegner, dass gegen die Steuer- und Zinsrechnung innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Einsprache erhoben worden\nund damit auch die Schlussrechnung in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. zum\nGanzen Vi-act. A.I, S. 2).\n\nc) Am 11. Juli 2017 (Poststempel: 12. Juli 2017) gab die Beschwerdeführerin ihre schriftliche Gesuchsantwort ein, worin sie im Wesentlichen geltend\nmachte, dass die Forderung auf einer missbräuchlichen Einschätzung für das\nJahr 2014 beruhe und dem Doppelbesteuerungsgebot betreffend die Kantone\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nZürich und Schwyz widerspreche. Die Rechtskraftbescheinigung sei somit\nauch missbräuchlich, da sie auf Unrecht basiere. Die Beschwerdeführerin beantragte die Ablehnung der Rechtsöffnung (vgl. zum Ganzen Vi-act. A.II).\n\nd) Die Beschwerdegegner reichten hierauf am 10. August 2017 ihre Replik\nmit unveränderten Anträgen ein. Zur Begründung führten sie u.a. aus, dass\nentgegen der Darstellung im Rechtsöffnungsgesuch die Beschwerdeführerin\ngegen den Einschätzungsentscheid vom 28. Oktober 2016 Einsprache erhoben habe, welche allerdings mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017\n(Zustellung: 25. Januar 2015) abgewiesen worden sei. Gegen diesen Entscheid habe die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei (vgl. zum Ganzen\nVi-act. A.III, S. 2).\n\ne) Mit Schreiben vom 22. August 2017 (Poststempel: 23. August 2017)\nnahm die Beschwerdeführerin zu diesem Schreiben Stellung und machte in\nder Hauptsache geltend, dass missbräuchliche Einspracheentscheide nie in\nRechtskraft erwachsen könnten. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz\nhabe nie eine Mitteilung gemacht, wonach sie im Kanton nicht steuerpflichtig\nsei[en]. Im Kanton Schwyz habe sie für die Jahre 2014−2017 ordentlich[e]\nSteuern bezahlt und die Steuererklärungen 2014−2016 ordentlich eingereicht.\nDie Beschwerdeführerin hielt sinngemäss an ihren Anträgen fest (vgl. zum\nGanzen Vi-act. A.IV).\n\nf) Die Vorinstanz verfügte am 12. Oktober 2017 was folgt:\n\n1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 10‘248.20 nebst\n4.5% Zins seit 23. Mai 2017, Fr. 205.40 Zins auf Steuernachforderung sowie Fr. 139.65 Verzugszins bis 22. Mai 2017.\n2. Die Gerichtskosten betragen Fr. 300.00 und werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Gesuchsteller bezogen. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchstellern unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 300.00 zu bezahlen.\n3. Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchsteller mit Fr. 100.00 zu entschädigen.\n4. [Rechtsmittel].\n5. [Zufertigung].\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}