Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 12. Februar 2018 BEK 2017 167 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sonja Mango-Meier. In Sachen A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen Kanton und Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, Postfach, Werdstrasse 75, 8010 Zürich, betreffend definitive Rechtsöffnung (Betreibung Nr. xx) (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. Oktober 2017, ZES 2017 371);- hat die Beschwerdekammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx wurde die Beschwerde- führerin durch die Beschwerdegegner auf Zahlung von Fr. 10‘248.20 nebst Zins zu 4.5 % seit dem 23. Mai 2017 sowie Zins auf die Steuernachforderung in der Höhe von Fr. 205.40 gemäss der Schlussrechnung der Stadt Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 vom 3. Januar 2017, Verzugszins bis 22. Mai 2017 in der Höhe von Fr. 139.65 und die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 95.30 betrieben, wogegen die Be- schwerdeführerin am 29. Mai 2017 Rechtsvorschlag erhob (Vi-act. B.KB 1). b) Die Beschwerdegegner stellten mit Eingabe vom 30. Juni 2017 das Be- gehren um Erteilen der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung aus den Staats- und Gemeindesteuern 2014 von Fr. 10‘248.20 zuzüglich 4.5 % Zins ab dem 23. Mai 2017, den Zins auf die Steuernachforderung von Fr. 250.40, den bisherigen Verzugszinsen bis 22. Mai 2017 in der Höhe von Fr. 139.65 und die Betreibungskosten gemäss Zahlungsbefehl, alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (Vi-act. A.I, S. 1). Als Rechtsöffnungstitel reichten die Beschwerdegegner Duplikate der Schluss- rechnung der Stadt Zürich über die Staats- und Gemeindesteuern 2014 samt Zinsabrechnung vom 3. Januar 2017 (Vi-act. B.KB 4) und des Einspracheent- scheids des Steueramtes des Kantons Zürich für die Steuerperiode vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 vom 24. Januar 2017 (Vi-act. B.KB 2 bzw. B.KB 5) samt Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 28. Juni 2017 (Vi-act. B.KB 3) ein. Die Beschwerdegegner verwiesen darauf, dass gegen die Einschätzung, welche der Schlussrechnung zugrunde liegt, keine Einsprache erhoben worden und damit diese rechtskräftig sei. Im Weite- ren bescheinigten die Beschwerdegegner, dass gegen die Steuer- und Zins- rechnung innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Einsprache erhoben worden und damit auch die Schlussrechnung in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. zum Ganzen Vi-act. A.I, S. 2). c) Am 11. Juli 2017 (Poststempel: 12. Juli 2017) gab die Beschwerdeführe- rin ihre schriftliche Gesuchsantwort ein, worin sie im Wesentlichen geltend machte, dass die Forderung auf einer missbräuchlichen Einschätzung für das Jahr 2014 beruhe und dem Doppelbesteuerungsgebot betreffend die Kantone Kantonsgericht Schwyz 3 Zürich und Schwyz widerspreche. Die Rechtskraftbescheinigung sei somit auch missbräuchlich, da sie auf Unrecht basiere. Die Beschwerdeführerin be- antragte die Ablehnung der Rechtsöffnung (vgl. zum Ganzen Vi-act. A.II). d) Die Beschwerdegegner reichten hierauf am 10. August 2017 ihre Replik mit unveränderten Anträgen ein. Zur Begründung führten sie u.a. aus, dass entgegen der Darstellung im Rechtsöffnungsgesuch die Beschwerdeführerin gegen den Einschätzungsentscheid vom 28. Oktober 2016 Einsprache erho- ben habe, welche allerdings mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 (Zustellung: 25. Januar 2015) abgewiesen worden sei. Gegen diesen Ent- scheid habe die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb die- ser in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei (vgl. zum Ganzen Vi-act. A.III, S. 2). e) Mit Schreiben vom 22. August 2017 (Poststempel: 23. August 2017) nahm die Beschwerdeführerin zu diesem Schreiben Stellung und machte in der Hauptsache geltend, dass missbräuchliche Einspracheentscheide nie in Rechtskraft erwachsen könnten. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz habe nie eine Mitteilung gemacht, wonach sie im Kanton nicht steuerpflichtig sei[en]. Im Kanton Schwyz habe sie für die Jahre 2014−2017 ordentlich[e] Steuern bezahlt und die Steuererklärungen 2014−2016 ordentlich eingereicht. Die Beschwerdeführerin hielt sinngemäss an ihren Anträgen fest (vgl. zum Ganzen Vi-act. A.IV). f) Die Vorinstanz verfügte am 12. Oktober 2017 was folgt: 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungs- amtes Höfe definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 10‘248.20 nebst 4.5% Zins seit 23. Mai 2017, Fr. 205.40 Zins auf Steuernachforde- rung sowie Fr. 139.65 Verzugszins bis 22. Mai 2017. 2. Die Gerichtskosten betragen Fr. 300.00 und werden der Gesuchs- gegnerin auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Gesuch- steller bezogen. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchstellern un- ter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 300.00 zu bezahlen. 3. Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchsteller mit Fr. 100.00 zu ent- schädigen. 4. [Rechtsmittel]. 5. [Zufertigung]. Kantonsgericht Schwyz 4 g) Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2017 (Poststempel: 25. Oktober 2017) eine als Einsprache bezeichnete Ein- gabe beim Kantonsgericht Schwyz ein. Sie beantragte die Kassation der Ver- fügung resp. die Rückweisung an das Bezirksgericht Höfe. Die Beschwerde- führerin begründete ihr Rechtsbegehren damit, dass die Firma seit anfangs Mai 2013 in Wollerau ansässig sei. Für die Jahre 2013−2016 habe sie die Steuererklärungen ordnungsgemäss an das Kantonale Steueramt Schwyz gesandt. Nach Rücksprache mit der kantonalen Steuerverwaltung hätten aus- serkanton[al]e Steuerbehörden keine Befugnisse im Kanton Schwyz Steuern zu erheben. Somit seien weder der Kanton noch die Stadt Zürich legitimiert Einschätzungen vorzunehmen. Der Entscheid des kantonalen Steueramtes Zürich sei deshalb nichtig (vgl. zum Ganzen act. 1). h) Die Vorinstanz verzichtete am 30. Oktober 2017 auf Gegenbemerkun- gen (act. 6). Die Beschwerdegegner reichten am 2. November 2017 eine Be- schwerdeantwort mit den folgenden Anträgen ein: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einge- treten wird. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdeführerin. Zur Begründung führten die Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, dass das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument der fehlenden Steu- erhoheit des Kantons und der Stadt Zürich im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung sei, da dieses bereits im Einspracheentscheid des Steueram- tes des Kantons Zürich vom 24. Januar 2017 eingehend begründet abgewie- sen worden sei. Dieser Entscheid sei, wie auch die Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich, in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar (vgl. zum Ganzen act. 9). 2. Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und be- gründet einzureichen. Sie hat insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu ent- halten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft Kantonsgericht Schwyz 5 und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (vgl. zum Ganzen Freiburghaus Dieter/Ahfeldt Susanne, in: Sutter-Somm Thomas/Hasenböhler Franz/Leuenberger Christoph [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 f. zu Art. 321 ZPO). Es besteht mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht und es obliegt somit der be- schwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, in- wiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt. An- dernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen Staehelin Adrian/Staehelin Daniel/Grolimund Pascal, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, N 42 zu § 26). Dabei dürfen bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden, sofern aus der Begründung zumindest ein- deutig ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer beanstandet (Sterchi Mar- tin H., Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 150−352 ZPO, Art. 400−406 ZPO, Bern 2012, N 18 zu Art. 321 ZPO; siehe Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Eine inhaltliche Nachbesserung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist jedoch ausgeschlossen (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., N 42 zu Art. 321 StPO; Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO). Vorliegend beruht die Betreibungsforderung auf dem Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Zürich betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2014 vom 24. Januar 2017, mit welchem dieses für die Steuerperiode vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 den steuerbaren Reingewinn (Fr. 50‘000 mit einem Steuersatz von 8%) und das steuerbare Eigenkapital (Fr. 100‘000 mit einem Steuersatz von 0.75‰) in Bestätigung des Einschät- zungsentscheid vom 27. Oktober 2016 festsetzte (Vi-act. B.KB 2 und B.KB 5 f.). Die Schlussrechnung der Stadt Zürich über die Staats- und Ge- meindesteuern 2014 weist dieselben Berechnungsgrundlagen aus und ist ebenso − mangels Einsprache der Beschwerdeführerin − in Rechtskraft er- wachsen und vollstreckbar (Vi-act. B.KB 4; Vi-act. A.I, S. 2). Die Beschwerde- führerin zeigt nicht nach den gesetzlichen Anforderungen auf, inwiefern die Vorinstanz Recht unrichtig anwendet oder den Sachverhalt unrichtig feststellt (Art. 320 ZPO). Sie beruft sich vorliegend weder auf eine Tilgung noch eine Stundung der nicht verjährten Forderung und belegt eine solche auch nicht. Vielmehr wendet die Beschwerdeführerin sich vornehmlich gegen die angeb- Kantonsgericht Schwyz 6 lich fehlende Zuständigkeit des Kantons Zürich (und der Stadt Zürich) zur Vornahme von Steuereinschätzungen und Ausstellung von Rechtskraftbe- scheinigungen. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO ist das Vorbringen einer solchen neuen Tatsachenbehauptung im Beschwerdeverfahren ausdrücklich ausge- schlossen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Steuerver- anlagungsverfahren können im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geprüft werden. In diesem Sinne sind die Beschwerdevorbringen weder hinreichend substantiiert noch belegt und ohne Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren. 3. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx erteilt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfah- rensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Obschon die Beschwer- degegner um Zusprechung einer Entschädigung ersuchen, ist diesem Antrag nicht stattzugeben. Weder ist vorliegend der Fall einer berufsmässigen Vertre- tung nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO gegeben noch führen die Beschwerdegeg- ner aus, inwiefern eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO begründet ist noch beziffern sie den Ersatz notwendiger Auslagen nach Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO;- Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen. 3. Den Beschwerdegegnern wird keine Parteientschädigung zugespro- chen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiä- re Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Ein- legung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 10‘248.20. 5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 15. Februar 2018 kau