4. a) Die Konkurseröffnungskosten sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind der Schuldnerin aufzuerlegen, hat sie doch die Konkurseröffnung verursacht, und es ist dem Gläubiger aus der Hinterlegung den Betrag von total Fr. 822.65 (Betreibungsforderung von Fr. 378.00 nebst Zins und Kosten sowie Fr. 300.00 vorinstanzlicher Gerichtskostenersatz und Fr. 50.00 vorinstanzliche Parteientschädigung) auszuzahlen. b) Der Gläubiger reichte keine Beschwerdeantwort ein und machte für das zweitinstanzliche Verfahren keine Aufwendungen geltend, sodass keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu sprechen ist.