In diesem Sinne sind die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. Folglich fällt die im Sinne von Art. 174 Abs. 3 SchKG angeordnete Aufrechterhaltung der vom Konkursamt verfügten Kontosperren (vgl. KG-act. 2 Ziff. 4 und KG-act. 6) ohne Weiterung dahin.