zum Ganzen vgl. KG-act. 8/3). Eine Überschuldung liegt aber nicht vor, ebenso liegen keine wesentlichen Anhaltspunkte vor, die bereits heute auf mangelnde Liquidität auf unabsehbare Zeit hindeuten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die sich erstmals im Konkurs befindende Schuldnerin ihre Liquidität mit den von ihr im administrativen Bereich getroffenen Massnahmen erhalten kann. Kantonsgericht Schwyz 5